Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit nach Rechtskreisen
Ein umfassenderes Bild über das tatsächliche Ausmaß an fehlender Beschäftigung liefert ergänzend zur Arbeitslosenquote die Unterbeschäftigungsquote. Zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen werden auch Personen abgebildet, die im Sinne des SGB III nicht als arbeitslos gezählt werden, weil sie an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind.
In Niedersachsen waren im Juni 2022 ohne Kurzarbeit 291.926 Personen unterbeschäftigt, was einem Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat um 6,5% entsprach. Die Unterbeschäftigungsquote lag bei 6,6% und damit 1,5 Pro-zentpunkte über der Arbeitslosenquote im gleichen Berichtsmonat (5,1%). Etwa drei Viertel (76,5%) der Unterbeschäftigten waren auch arbeitslos. Rund ein Viertel (23,5%) befanden sich demgegenüber zum Beispiel in beruflicher Weiterbildung, in sogenannter Fremdförderung, in der Teilhabe am Arbeitsmarkt, waren kurzfristig arbeitsunfähig oder befanden sich in Arbeitsgelegenheiten beziehungsweise erhielten einen Gründungszuschuss aus der Arbeitslosigkeit heraus als Existenzgründende.
Eine weitere Form von Unterbeschäftigung ist die Kurzarbeit. Das Kurzarbeitergeld wird dabei zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eingesetzt, indem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten bleiben und den Betrieben die eingearbeiteten Beschäftigten. (Bundesagentur für Arbeit, Statistik: statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Kurzarbeitergeld/Kurzarbeitergeld-Nav.html.) Aufgrund der pandemischen Lage und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Wirtschaft wurden die Regelungen zur Kurzarbeit weiter als zuvor gefasst, um einen starken Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Im Juni 2022 waren gegenüber den beiden Vorjahresmonaten mit 22.561 Personen nur noch vergleichsweise wenig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit (Juni 2021: 155.000 Personen) in Niedersachsen.
Bei dauerhafter Arbeitslosigkeit sinken die Chancen der Arbeitssuchenden auf dem Arbeitsmarkt. Deshalb gibt das jeweilige örtliche Verhältnis von Arbeitslosenquoten der Rechtskreise SGB II und SGB III einen weiteren Hinweis auf die regional differierenden Beschäftigungschancen für Arbeitslose.
In Niedersachsen lag die Arbeitslosenquote im Rechtskreis SGB II im Juni 2022 bei 3,5% (Juni 2021: 3,6%; Juni 2019: 3,3%). Die Quote im SGB III-Bereich betrug 1,6% und war damit 0,3 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahresmonat (Juni 2019: 1,6%).
Definition des Indikators: Die Unterbeschäftigungsquote gibt den Anteil der Unterbeschäftigten an der Summe aller zivilen Erwerbspersonen, der Teilnehmenden an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Weiterbildung, Fremdförderung, Personen, die wegen § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos zählen sowie Personen mit kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit.
Methodische Hinweise: Die hier dargestellte Unterbeschäftigung auf Ebene der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte enthält keine Angaben über Kurzarbeit, Altersteilzeit und geförderte Selbstständigkeit.
Weiterführende Informationen: www.statistik.arbeitsagentur.de > Grundlagen > Methodik und Qualität > Methodenberichte und Hintergrundinfos > Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023