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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Bezugsdauer von SGB II-Leistungen

Insgesamt bezogen im Juni 2022 in Niedersachsen 365.275 Menschen (Frauenanteil: 52,6%) die SGB II-Leistung Arbeitslosengeld II (zum Vergleich im letzten Juni 2019 vor der Pandemie: 383.038). Rund ein Viertel (24,9%) der erwerbsfähigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger bekam die Leistungen zu dem Zeitpunkt für weniger als ein Jahr und 10,9% für ein bis unter zwei Jahre. 15,6% erhielten seit zwei bis unter vier Jahren Leistungen.

Mit 48,7% war fast die Hälfte der Empfängerinnen und Empfänger jedoch schon mindestens vier Jahre im SGB II-Bezug. Während der Pandemie ist der Anteil letzterer Gruppe merklich gestiegen (Juni 2019: 44,6%) und im Vergleich zu Juni 2021 auch nur leicht gesunken (-0,7 Prozentpunkte). Während die Gesamtzahl der erwerbsfähigen ALG II-Bezie-henden in dieser Zeit um 1,9% zurückging, stieg die Zahl derjenigen, die weniger als drei Monate im Bezug waren, um mehr als das Doppelte an (+117,4%) auf 46.312 Personen. Dies ist vor allem mit den vielen seit Februar 2022 Geflüchteten aus der Ukraine zu erklären, die seit dem 1. Juni von den Jobcentern betreut werden und vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Grundsicherung (SGB II) gewechselt sind.

Selbiges hatte auch Auswirkungen auf die Struktur der ausländischen Empfängerinnen und Empfänger, hier waren im Juni 2022 fast ein Viertel (22,7%) unter drei Monate im SGB II-Bezug. Unter den Deutschen lag der Anteil demgegen-über nur bei 5,7%. Insbesondere bei einem Leistungsbezug von mindestens vier Jahren lagen die Anteilswerte (Deutsche: 52,2%; Ausländerinnen und Ausländer 43,6%) dadurch wieder weiter auseinander als im Vorjahresmonat.

Regional ist wie in den Vorjahren zu beobachten, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit hohen Arbeitslosenquoten, auch die Anteile der Langzeitbeziehenden von SGB II-Leistungen hoch sind. Diese Regionen sind folglich mit verfestigter Arbeitslosigkeit konfrontiert.

Bei Betrachtung des Bestandes gegenüber der Zahl der Abgänge zeigt sich, dass sich innerhalb der Struktur nach Bezugsdauer kaum etwas bewegt. Ab einer Bezugsdauer von drei Jahren übersteigt der anteilige Bestand die anteiligen Abgänge. Der Bestand an Langzeitempfängerinnen und -empfängern wird anteilig kaum abgebaut. Dem Anteil von 48,7% der Leistungsempfängerinnen und -empfänger von mindestens vierjähriger Bezugsdauer im Bestand im Juni 2022 standen nur 28,7% bei den Abgängen gegenüber.

Die Abgangsrate, die die Abgänge im Juni 2022 dem Bestand vom Mai 2022 gegenüberstellt, betrug im niedersächsischen Durchschnitt 3,2%. Von 100 erwerbsfähigen SGB II-Empfängerinnen und Empfängern im Mai beendeten demnach 3,2 Personen den Bezug von SGB II-Leistungen. Die Spannweite reichte regional von 2,5% in der kreisfreien Stadt Delmenhorst bis 7,3% im Landkreis Peine.

Definition des Indikators: Die "verfestigte Hilfebedürftigkeit" wird hier über die Dauer des Bezugs der Leistungen nach dem SGB II definiert. Dabei werden nur die erwerbsfähigen SGB II-Beziehenden betrachtet.

Methodische Hinweise: Als erwerbsfähig gilt nach § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Verweildauern der Leistungsberechtigten im SGB II können als "abgeschlossene Dauer" und "bisherige Dauer" gemessen werden. Die abgeschlossene Dauer umfasst den Zeitraum vom Zugang bis zum Abgang, also die gesamte Verweilzeit. Die bishe-rige Dauer reicht vom Beginn der Hilfebedürftigkeit bis zu einem bestimmten Auswertungsstichtag. Da die Hilfebedürftigkeit noch andauert, wird die Verfestigung des Hilfebezugs deutlich. Ein Abgang aus Regelleistungsbezug liegt vor, wenn ein Regelleistungsberechtigter (RLB) den Regelleistungsbezug beendet. Das bedeutet allerdings nicht immer, dass eine Erwerbstätigkeit (ohne SGB II-Bezug) aufgenommen wurde.

Damit kurzzeitige Unterbrechungen beziehungsweise Datenausfälle die abzubildenden Dauern im SGB II nicht unterbrechen, wer-den Unterbrechungen von 31 Tagen als unschädlich definiert.

Weiterführende Informationen:  www.statistik.arbeitsagentur.de

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023