MENÜ
Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Menschen mit Behinderungen

Im Jahr 2021 hatten in Niedersachsen insgesamt 663.620 Menschen und damit 8,3% der Bevölkerung eine Schwerbehinderung. (Aufgrund der 2021 durchgeführten Bereinigung des vom Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie geführten Schwerbehindertenregisters sind die Daten mit den Vorjahren nicht vergleichbar. Die Zahl der Schwerbehinderten war bis dahin übererfasst.) Die Quote der Jungen und Männer war dabei mit 8,6% etwas höher als die der Mädchen und Frauen mit 7,9%. Je älter die Menschen sind, desto höher fällt auch der Anteil mit einer Schwerbehinderung aus: Unter den 65- bis unter 80-Jährigen hatte 2021 mehr als jede beziehungsweise jeder Sechste (17,6%) eine Schwerbehinderung. Unter den 80-Jährigen und älter waren es mit 24,3% fast ein Viertel. Die 65-Jährigen und Älteren machten somit auch mehr als die Hälfte (54,0%) aller Menschen mit Schwerbehinderung aus.

Die regionale Verteilung spiegelt folglich im Wesentlichen die der regionalen Altersstruktur wider: Dort, wo überdurchschnittlich viele Ältere leben, gab es auch überdurchschnittliche Anteile von Menschen mit Schwerbehinderung.

Menschen mit Behinderung brauchen oft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Die Eingliederungshilfe nach § 90 Absatz 1 SGB IX hat dabei die Aufgabe, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht. Konkret können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe gewährt werden. Ende 2021 erhielten in Niedersachsen 89.105 (Vorjahr: 85.035) beziehungsweise rund 11 von 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern solche Eingliederungshilfen. Auffällig ist, dass der Anteil der Empfänger mit 59,3% deutlich höher war als der Anteil der Empfängerinnen (40,7%).

Der größte Teil der Leistungen diente mit 66.335 Empfängerinnen und Empfängern zur sozialen Teilhabe, darunter 44.100 mit Assistenzleistungen. Bei diesen handelt es sich nach § 78 Abs. 1 SGB IX vor allem um "[…] Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönli-che Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen." Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekamen 28.360 Personen und zwar fast ausschließlich zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die nicht zuletzt die Teilhabe am sozialen Leben fördern sollen, erhielten 8.385 Empfängerinnen und Empfänger. Dies können beispielsweise Begleitungen von Menschen mit Sehbehinderung, Schulhelferinnen beziehungsweise -helfer sein oder heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die einen Schulbesuch ermöglichen.

Trotz vieler Unterstützungen haben Menschen mit Behinderung insbesondere im Erwerbsalter ein viel höheres Armutsrisiko als Menschen ohne Behinderung. Dies ist auch auf die niedrigere Erwerbstätigenquote zurückzuführen, die bei Menschen mit Behinderung 2019 in Niedersachsen bei 53,6% lag (ohne Behinderung: 78,0%). Unter den 25- bis unter 50-Jährigen war so auch (hier: 2017) jede vierte Person (24,9%) armutsgefährdet (ohne Behinderung: 13,8%).

Definition des Indikators: Der Indikator gibt die Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung und deren Anteil an der Gesamtbevölkerung wieder sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfen nach § 99 SGB IX und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung.

Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 SGB IX "[…] Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht." Auf Antrag überprüft das zuständige Versorgungsamt Vorhandensein und Grad der Behinderung. Eine Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt als Schwerbehinderung.

Methodische Hinweise: Bei mehrfach behinderten Menschen werden bis zu drei Behinderungen nach Art und Ursache erfasst. Empfängerinnen und Empfänger mehrerer Hilfearten werden bei jeder Hilfeart gezählt. Bei der Gesamtzahl werden Mehrfachzählungen rausgerechnet, sofern diese aufgrund der Meldung erkennbar sind.

Weiterführende Informationen:  www.statistik.niedersachsen.de > Themen > Soziales > Übersicht

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023