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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Kinder in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften

In Niedersachsen lebte im Juni 2019 mit 14,1% etwa jedes siebte Kind im Alter von unter 15 Jahren als regelleistungsberechtigtes Mitglied in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft und erhielt damit Sozialgeld. Gegenüber dem Vorjahresmonat verringerte sich die SGB II-Quote um 0,8 Prozentpunkte, die Gesamtzahl ging um 4,3% zurück auf 153.641 Kinder. Bei den unter 3-Jährigen und den 3- bis unter 6-Jährigen lagen die Quoten etwas höher (15,1% beziehungsweise 15,3%), in der Altersgruppe von 6 bis unter 15 Jahren waren mit 13,4 % dagegen weniger Kinder betroffen. Der Betreuungsauf-
wand sinkt bei älteren Kindern, weswegen die Eltern eher oder in größerem Umfang erwerbstätig sein können. Dasselbe Muster war deutschlandweit festzustellen - ein Hinweis darauf, wie wichtig die Bereitstellung von KiTa-Plätzen gerade für Kleinkinder ist.

Im Ländervergleich variieren die SGB II-Quoten der Kinder, die sog. Kinderarmutsquoten enorm, im Juni 2019 von 6,3% in Bayern bis 31,4% in Bremen (Deutschland: 13,6 %).

Die regionale Struktur der SGB II-Quoten von Kindern in Niedersachsen entspricht im Wesentlichen der Struktur der Mindestsicherungsquoten: Die geringsten Quoten gab es hauptsächlich in den Landkreisen im Westen Niedersachsens mit dem niedrigsten Wert von 6,7% im Landkreis Osnabrück. Auch in der Statistischen Region Lüneburg, das heißt in den Landkreisen zwischen Hamburg und Bremen waren die Anteile der regelleistungsberechtigten Kinder deutlich unterdurchschnittlich. Zudem wiesen bis auf Wolfsburg und Braunschweig alle kreisfreien Städte sehr hohe Anteile im obe-
ren Drittel des Wertebereichs auf. In Wilhelmshaven waren etwa drei von zehn Kindern (31,0%) im Alter von unter 15 Jahren von SGB II-Leistungen abhängig.

Zusammen mit den Kindern, die sonstige Leistungen (zum Beispiel Bildung und Teilhabe) oder selbst keine SGB II-Leistungen erhalten, also nicht regelleistungsberechtigt waren (aufgrund eines den Bedarf deckenden eigenen Einkommens), lebten im Juni 2019 zusammen genommen 169.813 Kinder unter 15 Jahren (15,6%) in SGB II-Bedarfsgemeinschaften.

Kinder von Alleinerziehenden sind überproportional von Sozialgeld abhängig. Sie machten wie im Vorjahresmonat 38,9% (59.690 Kinder) aller unter 15-jährigen Personen im SGB II-Leistungsbezug aus. Das bedeutet zugleich, dass mehr als jedes dritte unter 15-jährige Kind (37,1%) in Alleinerziehendenfamilien (nach dem Mikrozensus) im Jahr 2019 SGB II-Leistungen erhielt.

Definition des Indikators: Die "SGB-II-Kinderarmutsquote" gibt den Anteil der nichterwerbsfähigen SGB II-Leistungsberechtigten Kinder unter 15 Jahre an allen Kindern im gleichen Alter wieder.

Methodische Hinweise: Hilfebedürftige werden unterschieden in erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II erhalten, und in nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Sozialgeld erhalten. Die Grenze der Erwerbsfähigkeit liegt bei drei Stunden Arbeit pro Tag und hängt vom Lebensalter, der Hilfebedürftigkeit, der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und möglicher
rechtlicher Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ab.

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) besteht aus mindestens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, sie kann mit weiteren leistungsberechtigten oder auch mit nicht leistungsberechtigten Personen in einem Haushalt leben. Es wird erwartet, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, ausgenommen Kinder, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller
einsetzt.

Bei erwerbstätigen SGB-II-Leistungsempfängerinnen und -empfängern erreicht das Erwerbseinkommen nicht das Existenzminimum. Ist das Arbeitslosengeld I zu niedrig, können diese Arbeitslosen auch SGB-II-Leistungsempfangende sein ("Aufstocker"): Weil sie Kinder betreuen, selbst noch zur Schule gehen, über 15 Stunden in der Woche arbeiten oder sich weiterbilden, sind etwa
die Hälfte der Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht arbeitslos.
Die "SGB-II-Kinderarmutsquote" wird errechnet auf Basis der Bevölkerung am 31.12. des Vorjahres.

Weiterführende Informationen:www.statistik.arbeitsagentur.de

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2021

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