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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Erziehungshilfen und Schutzmaßnahmen

Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, wenn eine dem Wohl des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für ihre oder seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zu den Erziehungshilfen gehören: Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung sowie sonstige betreute Wohnformen und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Zum Stichtag 31.12.2021 wurden in Niedersachsen 52.546 erzieherische Hilfen gezählt. (Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII ist auch Teil der Statistik. Sie ist in den hier aufgeführten Ergebnissen jedoch nicht mitberücksichtigt. 2021 (31.12.) gab es in Niedersachsen 13.836 solcher Hilfen.) Davon waren 40.796 Einzelhilfen beziehungsweise Beratungen und 11.469 familienorientierte Hilfen. Die Erziehungsberatung (§ 28) hatte einen Anteil von 31,0% aller Hilfen, ambulante Hilfen (§§ 29, 30, 31, 32, 35) zusammen etwas mehr als ein Drittel (34,9%) und Hilfen in Pflegefamilien und Heimen bzw. betreutes Wohnen (§§ 27, 33, 34) lagen bei 34,1%. Gegenüber dem 31.12. des Vorjahres hat sich die Zahl der Hilfen kaum verändert (-225).

Auch die Zahl der im Jahr 2021 begonnenen Hilfen lag mit 47.286 beinahe unverändert (-21) auf dem Wert des ersten Corona-Jahres 2020. Das bedeutete weiterhin einen deutlichen Unterschied zum Vor-Corona-Niveau 2019 von rund einem Zehntel (-9,6%). Dies lag vor allem am Rückgang bei der Zahl der erfassten Erziehungsberatungen nach § 28 SGB VIII um 10,4 % (-3.302). Allerdings wurden teils verstärkt telefonische Beratungen angeboten, die in der Statistik erst ab dem Berichtsjahr 2022 erhoben werden. Insgesamt (beendete Hilfen und Hilfen zum Stichtag 31.12. zusammen) wurden 2021 in Niedersachsen 97.831 erzieherische Hilfen gewährt, und damit 2,8% weniger als im Vorjahr.

Werden nur die Familien ersetzenden und die Familien ergänzenden Hilfen zum 31.12.2021 betrachtet (§§ 32 bis 35), kamen auf 1.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 21 Jahren in Niedersachsen 11,7 Hilfen, regional reichte die Spanne von 3,7 im Landkreis Vechta bis 21,5 in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven.

Von besonderer Bedeutung für die Jungendämter sind neben den Pfleg- und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche die Sicherstellung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (Gesamtübersicht Aufgaben der Jugendhilfe siehe § 2 Ab-satz 3 SGB VIII). Letztere meinen von den Jugendämtern in Obhut genommene Kinder und Jugendliche, die akut gefährdet sind oder um Inobhutnahme bitten. Ihre Zahl erhöhte sich 2021 gegenüber 2020 in Niedersachsen leicht um 77 (1,1%) auf 4.583. Den stärksten Zuwachs gab es bei der Unbegleiteten Einreise aus dem Ausland um fast ein Drittel (30,1%) auf 665 Maßnahmen (vierthäufigste Maßnahme). Der häufigste Anlass für eine vorläufige Schutzmaßnahme war wie in den Vorjahren die "Überforderung der Eltern bzw. eines Elternteils" (41,7%; Deutschland: 40,7%), danach folgten "Sonstige Anlässe" (34,3%) und körperliche und physische Misshandlung (zusammen 23,3%). Auf 10.000 Minderjährige kamen in Niedersachsen gerundet 34 vorläufige Schutzmaßnahmen (Deutschland: 33).

Definition des Indikators: Die Kinder- und Jugendhilfe bietet eine Reihe von Unterstützungen für Kinder und Jugendliche und für ihre Eltern an, sie reichen von der Erziehungsberatung bis hin zur Heimerziehung.

Bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) werden Daten über alle ambulanten, teilstationären und stationären erzieherischen Hilfen sowie über die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte, junge Menschen und die Hilfen für junge Volljährige erfasst. Bei den Erziehungsberatungen werden die Beratungsstellen der freien Jugendhilfeträger einbezogen.

Die örtlichen Jugendhilfeträger melden die Daten zu Pflegeerlaubnis, Pfleg-, Vormund-, Beistandschaften und Sorgerecht. Vorläu-fige Schutzmaßnahmen nach §§ 42 und 42a SGB VIII sind die in einem Kalenderjahr beendeten vorläufigen Maßnahmen der Jugendämter für Kinder und Jugendliche. Die Jugendämter nehmen Kinder und Jugendliche in Obhut, wenn diese darum bitten, eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht oder ein ausländisches Kind oder eine ausländische Jugendliche beziehungsweise ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland gekommen ist.

Methodische Hinweise: Die deutlichen regionalen Unterschiede sind nicht immer Folge regional unterschiedlich stark ausge-prägter Problemlagen für Kinder und Jugendliche, da vor allem bei Jugendlichen der Ort, wo die Schutzmaßnahme eingeleitet wird, nicht identisch mit ihrem Wohnort sein muss.

Weiterführende Informationen: siehe Anhang und www.statistik.niedersachsen.de > Themen > Soziales > Übersicht; Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung: Basisberichte der Landesjugendhilfeplanung

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023