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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Menschen mit Behinderungen

Im Jahr 2019 hatten in Niedersachsen insgesamt 784.545 Menschen und damit 9,8% der Bevölkerung eine Schwerbehinderung. Die Zahl stieg gegenüber 2017 (zweijährliche Statistik) um 4,3% und die Quote um 0,4 Prozentpunkte. Die Quote der Jungen und Männer war dabei mit 10,3% höher als die der Mädchen und Frauen mit 9,3%.

Neben den sonstigen Einschränkungen im Alltag erhöht eine Schwerbehinderung insbesondere im Erwerbsalter von 15 bis unter 65 Jahren das (langfristige) Armutsrisiko, wenn sie die Erwerbstätigkeit erschwert oder unmöglich macht. 2019 betrug die Quote in dieser Altersgruppe 5,9%. Dabei ist die Quote umso höher, je älter die Menschen sind: In der Gruppe von 65 Jahren und älter hatte 2019 mehr als ein Viertel (26,4%) in Niedersachsen eine Schwerbehinderung. Die 65-Jährigen und Älteren machten somit auch 59,6% an allen Menschen mit Schwerbehinderung aus.

Die regionale Spanne der Anteile von Menschen mit Schwerbehinderung an der Gesamtbevölkerung reichte von 7,7% im Landkreis Vechta bis 13,4% in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven. Im Westen des Landes waren vergleichsweise niedrige Anteile festzustellen, anders als in den Landkreisen an der Nordseeküste und im Süden, wo sie überdurchschnittlich hoch ausfielen, ebenso in den Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Uelzen. Dabei spiegeln die unterschiedlichen regionalen Anteile im Wesentlichen die regionale Altersstruktur wider, denn die meisten Landkreise mit überdurchschnittlichen Werten wiesen auch überdurchschnittliche Anteile von Frauen und Männern in der Gruppe 65 Jahre und älter auf.

Die Eingliederungshilfe für Behinderte soll die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Einer drohenden Behinderung soll vorgebeugt oder die Folgen einer bestehenden abgemildert werden. Eingliederungshilfen können zum Beispiel auch Kindern ermöglichen, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut zu werden. Eingliederungshilfen erhielten Ende 2019 in Niedersachsen 86.376 (+4,0% gegenüber 2014) beziehungsweise rund 11 von 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Im Jahr 2020 wurde die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet.

Der größte Teil der Leistungen diente Ende 2019 mit 60.583 Empfängerinnen und Empfängern zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Darunter fielen 63,7% (38.579) auf Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, in einer eigenen Wohnung, Wohngemeinschaft oder in einer Wohneinrichtung.

Antworten zu Fragen zu den Lebenslagen von Menschen mit Behinderung können aus den Ergebnissen des Mikrozensus herausgelesen werden. Neben klaren Unterschieden bei den Bildungsabschlüssen zwischen Menschen mit und ohne Behinderung, zeigen sich beispielsweise auch deutliche Unterschiede bei der Erwerbstätigkeit. Während bei Menschen mit Behinderung die Erwerbstätigenquote 2017 in Niedersachsen 53,7% betrug, lag sie bei denjenigen ohne Behinderung mit 76,2% um fast 23 Prozentpunkte höher. Folglich war auch der Anteil der Menschen mit Behinderung, die den
überwiegenden Lebensunterhalt aus der Erwerbstätigkeit bezogen haben, in der Altersgruppe zwischen 25 und unter 65 Jahren mit 43,5% um 33 Prozentpunkte niedriger als bei den Gleichaltrigen ohne Behinderung. Mit einem Anteil von 16,5% waren 2017 in Niedersachsen in der Folge auch Menschen mit Behinderung öfter armutsgefährdet als diejenigen ohne Behinderung mit 15,7%. In der Altersgruppe der 25- bis unter 50-Jährigen war sogar jede vierte Person (24,9%) armutsgefährdet, bei Menschen ohne Behinderung dagegen "nur" etwa jede siebte (13,8%).

Definition des Indikators: Der Indikator gibt die Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung und deren Anteil an der Gesamtbevölkerung wieder sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung.

Menschen gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Auf Antrag überprüft das zuständige Versorgungsamt Vorhandensein und Grad der Behinderung. Eine Schwerbehinderung liegt ab einer Beeinträchtigung von 50 Grad vor.

Methodische Hinweise: Bei mehrfach behinderten Menschen werden bis zu drei Behinderungen nach Art und Ursache erfasst. Empfängerinnen und Empfänger mehrerer Hilfearten werden bei jeder Hilfeart gezählt. Bei der Insgesamt-Zahl werden Mehrfachzählungen rausgerechnet, sofern diese aufgrund der Meldung erkennbar sind.

Weiterführende Informationen:  www.statistik.niedersachsen.de > Themen > Soziales

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2021