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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Kinder in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften

In Niedersachsen lebte im Juni 2022 mit 12,9% etwa jedes achte Kind im Alter von unter 15 Jahren als regelleistungsberechtigtes Mitglied in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft und erhielt damit Sozialgeld (Deutschland: 12,8%). Gegenüber dem Vorjahresmonat bedeutete dies einen leichten Anstieg um 0,2 Prozentpunkte. Dabei hatte die Pandemie nicht zu einem Anstieg der Zahlen geführt, denn im Juni 2019 war mit 14,1% noch etwa jedes siebte Kind (Deutschland: 13,6%) betroffen. Die Gesamtzahl der regelleistungsberechtigten unter 15-Jährigen stieg im Juni 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,1% auf 145.175 Kinder, was im Zusammenhang mit den hinzugekommenen Kindern mit ukrainischer Staatsangehörigkeit zu sehen ist. Bei den 3- bis unter 6-Jährigen lag die Quote im Juni 2022 bei 14,0% und bei den unter 3-Jährigen sowie den 6- bis unter 15-Jährigen jeweils bei 12,6%. Der Betreuungsaufwand sinkt bei älteren Kindern, weswegen die Eltern eher oder in größerem Umfang erwerbstätig sein können.

Die regionale Struktur der SGB II-Quoten von Kindern in Niedersachsen entspricht im Wesentlichen der Struktur der Mindestsicherungsquoten: In den kreisfreien Städten und den großen Städten fielen die Quoten sehr hoch aus, außer in Braunschweig mit einem "nur" überdurchschnittlichen Wert. In Wilhelmshaven waren etwa drei von zehn Kindern (29,4%) im Alter von unter 15 Jahren von SGB II-Leistungen abhängig. Die geringsten Quoten gab es hauptsächlich in den Landkreisen im Westen Niedersachsens mit dem niedrigsten Wert von 6,2% im Landkreis Emsland. Auch in der Statistischen Region Lüneburg, das heißt in den Landkreisen zwischen Hamburg und Bremen waren die Anteile der regelleistungsberechtigten Kinder deutlich unterdurchschnittlich.

Zusammen mit den Kindern, die sonstige Leistungen (zum Beispiel Bildung und Teilhabe) oder selbst keine SGB II-Leis-tungen erhalten, also nicht regelleistungsberechtigt waren (aufgrund eines den Bedarf deckenden eigenen Einkom-mens), lebten im Juni 2022 insgesamt 14,4% beziehungsweise 162.178 der unter 15-jährigen Kinder in Niedersachsen (Vorjahr: 159.138) in SGB II-Bedarfsgemeinschaften.

Kinder von Alleinerziehenden sind deutlich überproportional von Sozialgeld abhängig. Sie machten 42,0% (61.031 Kinder) aller unter 15-jährigen Personen im SGB II-Leistungsbezug im Juni 2022 aus. Aufgrund der vielen geflüchteten Mütter mit Kindern aus der Ukraine stieg die Zahl innerhalb eines Jahres überdurchschnittlich an um 15,0%. Gleichzeitig bedeutet dies, dass mehr als jedes dritte unter 15-jährige Kind in Alleinerziehendenfamilien (nach dem Mikrozensus 2022) SGB II-Leistungen erhielt (37,1%).

Dabei bilden die SGB II-Zahlen nicht das vollständige Bild von Hilfebedürftigkeit ab. Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Vorrangige Sozialleistungen sind neben Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld I, BAföG und andere, der Kinderzuschlag. In Niedersachsen wurde im Juni 2022 für rund 72.800 Kinder unter 15 Jahren (unter 25 Jahre: 87.036) Kinderzuschlag gezahlt, die in Familien leben, bei denen das Einkommen für die Lebensführung nicht reicht. Das waren 1,8% weniger als im Juni 2021.

Definition des Indikators: Die "SGB-II-Kinderarmutsquote" gibt den Anteil der nichterwerbsfähigen SGB II-Leistungsberechtigten Kinder unter 15 Jahre an allen Kindern im gleichen Alter wieder.

Hilfebedürftige werden unterschieden in erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II erhalten, und in nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Sozialgeld erhalten. Die Grenze der Erwerbsfähigkeit liegt bei drei Stunden Arbeit pro Tag und hängt vom Lebensalter, der Hilfebedürftigkeit, der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und möglicher rechtlicher Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ab. Bei erwerbstätigen SGB-II-Leistungsempfängerinnen und -empfängern erreicht das Erwerbseinkommen oder das Arbeitslosengeld I ("Aufstocker") nicht das Existenzminimum. Weil sie Kinder betreuen, selbst noch zur Schule gehen, über 15 Stunden in der Woche arbeiten oder sich weiterbilden, sind etwa die Hälfte der Arbeitslosengeld II-Beziehenden nicht arbeitslos.

Methodische Hinweise: Die "SGB-II-Kinderarmutsquote" wird errechnet auf Basis der Bevölkerung am 31.12. des Vorjahres.

Weiterführende Informationen:www.statistik.arbeitsagentur.de

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023