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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Geringfügig Beschäftigte in Mini-Jobs

Die geringfügige Beschäftigung kann zwar für einen (Wieder-)Einstieg in ein reguläres Arbeitsverhältnis hilfreich sein. Vor allem wird sie von den "Minijobbenden" aber als Gelegenheit für einen Nebenverdienst neben der Schul- oder Berufsausbildung, dem Rentenbezug oder der Familien- beziehungsweise Hausarbeit betrachtet. Im Hinblick auf die Altersversorgung sind Arbeitnehmende, die dauerhaft ausschließlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, allerdings tendenziell von Altersarmut bedroht. Zwar besteht seit 2013 eine Rentenversicherungspflicht, von dieser lassen sich jedoch etwa vier von fünf Minijobbenden befreien. (Siehe Deutsche Rentenversicherung: Rentenbeiträge bei Minijobs: Kleiner Beitrag, große Wirkung, Meldung vom 9.3.2021 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210309_rententipp_minijob.html)

Zudem müssen auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, womit es keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt. Das kann Anreize schaffen, auf eine umfangreichere Tätigkeit zu verzichten. "Begünstigt wird die Verbreitung von Minijobs auch durch […] zu kurze Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen, die es insbesondere Müttern vielfach nicht erlauben, so lange zu arbeiten, wie sie möchten," heißt es in einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit. (https://www.iab-forum.de/raus-aus-der-minijob-falle-sieben-ansatzpunkte-fuer-reformen/)
 
In Niedersachsen (Wohnort) gab es am 30. Juni 2022 insgesamt 449.514 ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte und damit rund 3.800 mehr als im Vorjahr. Im Vergleich zum Vor-Corona-Jahr 2019 waren es allerdings 9,3% weniger. Der Rückgang gegenüber 2019 ist vor allem den weggefallenen Jobmöglichkeiten insbesondere im Dienstleistungsgewerbe wie der Gastronomie im Zuge der Pandemie geschuldet und dem Ausbleiben der Rückkehr in diese Jobs. Fast ein Viertel der Minijobbenden (23,0%) hatten die Regelaltersgrenze bereits erreicht (2022: 65 Jahre und 10 Monate), waren also zumeist Rentnerinnen und Rentner oder Pensionärinnen und Pensionäre, die sich etwas hinzuverdienten oder auch keine Rentenansprüche hatten.

Anders als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, mit einer leichten Unterrepräsentanz von Frauen, wurden Minijobs mit einem Anteil von 60,3% auch 2022 noch deutlich öfter von Frauen als von Männern ausgeführt. Fünf Jahre zuvor lag der Anteil noch 2,9 Prozentpunkte darüber. Von der Bevölkerung bis zur Regelaltersgrenze gingen 6,7% einer ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigung nach. Deutschlandweit waren es 5,8%. In Niedersachsen reichten die Quoten im Juni 2022 von 4,9% im Landkreis Helmstedt bis zu 8,9% im Landkreis Grafschaft Bentheim. Im Durchschnitt waren die Minijob-Quoten in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Statistischen Region Weser-Ems (7,6%) am höchsten und in der Statistische Region Braunschweig (6,0%) am niedrigsten.

Definition des Indikators: Der Indikator gibt Auskunft über das Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung. Die Quote der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten wird berechnet, indem die Anzahl der Personen in einem solchen Beschäftigungsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze (2022: 65 Jahre und 10 Monate) auf die Bevölkerung im gleichen Alter (am 31.12. des Vorjahres; Berechnung) bezogen wird.

Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ("Mini-Jobs") zählen die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung. Die ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten sind eine Teilgruppe der marginal Beschäftigten.

Methodische Hinweise: Eine ausschließlich geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro (seit 1. Oktober 2022: 520 Euro) nicht überschreitet. Bei mehreren gering-fügigen Beschäftigungen werden nur diejenigen erfasst, die sich – auch bei einer Zusammenrechnung – in der Geringfügigkeitsgrenze bewegen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die innerhalb eines Kalen-derjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Weiterführende Informationen:  https://statistik.arbeitsagentur.de/

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023